Motorräder über 25 KW Motorleistung oder einer Leermasse von weniger als 6,25 Kg pro KW.
Mindestalter: 25 Jahre
Einschlussklassen: A1, Ab, M
Vorbesitz: –
Theorie 12 Doppelstunden Grundstoff bei Ersterwerb
06 Doppelstunden Grundstoff bei Erweiterung
04 Doppelstunden Zusatzstoff
Praxis Grundausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildung
Überland: 5
Autobahn: 4
Beleuchtung: 3
Motorräder über 25 KW Motorleistung oder einer Leermasse von weniger als 6,25 Kg pro KW.
2 Jahre nach Erteilung der Klasse Ab dürfen alle
Krafträder gefahren werden.
Mindestalter: 18 Jahre
Einschlussklassen: A1, M
Vorbesitz: –
Theorie 12 Doppelstunden Grundstoff bei Ersterwerb
06 Doppelstunden Grundstoff bei Erweiterung
04 Doppelstunden Zusatzstoff
Praxis Grundausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildung
Überland: 5
Autobahn: 4
Beleuchtung: 3
Leichtkrafträder bis 125 ccm und nicht mehr als
11 KW Motorleistung.
Unter 18 Jahre bis max. 80 km/h.
Mindestalter: 16 Jahre
Einschlussklassen: M
Theorie 12 Doppelstunden Grundstoff bei Ersterwerb
06 Doppelstunden Grundstoff bei Erweiterung
04 Doppelstunden Zusatzstoff
Praxis Grundausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildung
Überland: 5
Autobahn: 4
Beleuchtung: 3
Mit der Klasse B dürfen Fahrzeuge der Klassen M, S, L und Mofa gefahren werden.
Bei Ersterwerb einer Fahrerlaubnis werden die Klassen A1, Ab, A und B für 2 Jahre auf Probe erteilt. Die Klassen M, L und S unterliegen nicht der Probezeit-Regelung. Bei groben Verkehrverstößen wird ein Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) angeordnet. Die Probezeit verlängert sich dann um weitere 2 Jahre.
Bei Vorbesitz der Klasse A1 (alt 1b) genießen Erwerber der Klasse A und Ab die Bonusregelung zu den Sonderfahrten:
3 Fahrstunden Überland
2 Fahrstunden Autobahn
1 Fahrstunde bei Beleuchtung
Wer die Alt-Fühererscheinklasse 1a besitzt, darf nach Umtausch in den Karten-Führerschein auch leistungsunbegrenzte Krafträder fahren.Wer die Alt-Führerscheinklasse 3 vor dem 01. April 1980 erworben hat, erhält bei Umtausch in den Kartenführerschein auch die Klasse A1.
Als Kleinkrafträder gelten auch Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bbH von max. 50 km/h, wenn sie vor 01.04.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, darf Mofa auch ohne Prüfbescheinigung fahren.
Wer Inhaber einer Fahrerlaubnis gleich welcher Klasse ist, benötigt keine Prüfbescheinigung.